Nach einer Initiative von Dr. Brunke (Präsentation auf Anfrage) arbeitet die Borderline Arbeitsgruppe der EU Kommission zusammen an einer Formulierung zur Verkehrsfähigkeit.
Mikribiom-Kosmetik ist immer noch nicht solide auf regulatorischen Regen aufgebaut. Es stehen die beiden grundlegenden Fragen an
- Probiotics sind weder Substanzen noch Gemische in Konformität zu Artikel 2 KVO. Probiotics sind „Article“, deren Verwendung ist aber in der KVO nicht geregelt.
- Die Zielorgane kosmetischer Produkte sind Haut und Anhangsgebilde. Zu keinem davon gehört dass Mikrobiom.
Cosmetic Business Alliance hat nun Ansätze zur Auflösung dieser Probleme vorbereitet. Wir halten Sie auf dem Laufenden, falls Sie sich zu unseren regelmässigen Informations-Mail hier anmelden.