Einschränkung von Umwelt-Aussagen (Green Claim Regulation)

Werbeeinschränkungen durch (zunächst  hier sehr vereinfacht)

(1) Green Claim Directive (Richtlinie mit Industrie Vorschriften)Vorschriften für ausdrückliche Umweltaussagen
spezifischere Vorgaben für die Begründungen
Normen der Nachprüfbarkeit
Kommunikations-Vorgaben

(2) EmpCo Directive (Richtlinie mit Verbraucherschutz-Anforderungen)Dokumentationspflichten, Verbote, Label-Einschränkungen, Zertifizierungen

(3) EU Verpackungs-Verordnung PPWR
Art. 14

Für Kosmetik wird „grüne Werbung“ zukünftig drastisch eingeschränkt und wesentlich teurer. Wir, die Cosmetic Business Alliance, informieren Sie frühzeitig, begleiten Sie bei den Anpassungen und vertreten Ihre berechtigten Interessen zur Realitäts-Anpassung bei den Behörden. (unsere Details hier)

individuelle Entwarnung
Sie brauchen bei Zutreffen der Ausnahme-Regelungen (weniger als 10 Beschäftigte, Jahres-Umsatz unter zwei Millionen Euro) zwar nicht weiterlesen, aber die Kenntnis der Änderungen könnte auch für Ihr Unternehmen wertvoll werden und zukünftige Probleme ersparen, denn die neuen Maßstäbe werden nach unseren Erfahrungen von den Behörden trotzdem obligatorisch angelegt.

Probleme
erheblicher finanzieller Aufwand zur Weiterbenutzung von berechtigten Werbeaussagen
hoher Bearbeitungsaufwand zur Vorschriften-Erfüllung
Ende vieler, durchaus berechtigten Werbeaussagen
relativ Realitäts-ferne Anforderungen ohne Rücksicht auf Industrie-Positionen
handwerklich kritikwürdige Arbeit (thematische Überschneidungen, fehlende Details, fehlende Vorbereitung zur zeitnahen Befolgbarkeit…)
Es bleibt der Industrie nur noch wenig Zeit

Termine + Fristen
1) EmpCo-Directive (EU) 2024/825
2) Green Claim Directive
(3) Verpackungsrichtlinie PPWR 2025/40
hier weiterlesen

Inhalte/Ziele

(1) Empowering Consumer (EmpCo) Directive

Titel „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU 

Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (???)
besserer Schutz gegen unlautere Werbe-Praktiken
bessere Informationen
Verbot allgemeiner, unbelegter Umweltaussagen
Verwendungs-Verbot unzuverlässiger Nachhaltigkeitssiegel
Ergänzung der Richtlinien (1) unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und (2) „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU)


(2) Green Claim Richtlinie

Entwurf der Richtlinie des Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (vulgo „Richtlinie über Umweltaussagen“)

Greenwashing unterbinden
klare Standards für umweltbezogene Aussagen festlegen
Pflicht zur Begründung/Dokumentation zu Umweltaussagen
Sachgerechte Kommunikation von Umweltaussagen
Eine beispielhafte Sammlung betroffener Aussagen finden Sie im folgenden Kasten

(3) Verpackungs-Verordnung Verpackungsrichtlinie EG 2025/40 PPWR
Die Verpackungs-Verordnung enthält in Art. 14 spezielle Bestimmungen zu Umweltaussagen hinsichtlich Verpackungseigenschaften, die nach Ende der Übergangsfrist ab 2026 gelten dürften.

Konsequenzen-Auswahl

  1.  Nachweispflicht: wissenschaftlich akzeptierte Werbeaussagen-Dokumentationen wie LCA, PEF
  2. Kommunikationsanspruch: klare Informationen zur Ermöglichung optimaler Produkt-Nutzung (Erreichung der Umweltleistung)
  3. Pflicht-Zertifizierung durch EU-akkreditierte Prüfstellen
  4. hohe Strafen: Mitgliedstaaten benennen zuständige Behörden und abschreckendes Strafmaß

Lobbyziele der Cosmetic Business Alliance
Cosmetic Business Alliance (Vorstellung hier) schlägt vor, sich für folgende Regelung einsetzen

(0) Erhalt der Naturkosmetik-Standards und Label (Natural Alliance hier)
(1) Angemessenheit der gesetzlichen Ansprüche besonders an das Potential von KMU (von dort kommen die Innovationen)
(2) Verbot-Aufhebung von Amendment 60/Article 5 Paragraph 4a:
(a) Naturkosmetik mit Umweltaussagen erlauben, auch wenn Gefahrstoffe im Produkt (z.B. Lavendel mit Cymen)
(b) Wasser-freie Produkte mit Umweltaussagen ermöglichen, auch wenn höhere Inhaltsstoff-Konzentrationen enthalten sind und „Unbedenklichkeits-Grenzen“ überschreiten
(3) Einschränkungen durch in Kosten und Aufwand unangemessene Zertifizierungsverfahren
(4) Selbstverständlich vertreten wir als Lobby-Allianz auch weitere Interessen nach Industrie-Vorgaben