Pflicht ab 13.12.24
für nicht geregelte Zusatzartikel in Ihrem Liefer-Sortiment
betrifft Händler, Hersteller, Importeure, Dienstleister, Transporteure
neue Informationspflichten und die Risikobewertung
bei Waren, die für Verbraucher bestimmt sind
kein Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften
für alle Produkte ohne produktspezifische Sicherheitsanforderungen
Geldbußen von bis zu 100.000 Euro
Die GPSR/ ist zwar schon seit 13.12.24 in Kraft, aber wir erhalten immer
wieder praktische Anfragen dazu. Statt Entscheidungsträger einige hundert
Mal jeweils einzeln zu informieren, informieren wir unsere Partner an dieser
Stelle nur einmal alle zusammen.
Unsere heutige Information umfasst mit dem Ziel der Übersichtlichkeit nicht
alle Punkte der GPSR, sondern dient nur Informationen über Tragweite, Ansprüche
und Konsequenzen. Bitte lesen Sie in jedem Fall den Original-Gesetzestext.
Artikel 1 Ziel und Gegenstand der GPSR
Ein ähnlich hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen wie in verschiedenen
bereits geregelten Bereichen (z.B. Kosmetik-Verordnung, Biozid-Verordnung
..) nun auch für Produkte, die nicht in die bereits geregelten Bereiche
fallen.
Artikel 2 Der Geltungsbereich
Verpflichtung für Händler (zusätzliche Pflichten im Online-Handel),
Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte/vP, Dienstleister (mindestens
zwei Dienstleistungs-Schritte wie Verpacken, Versenden, Abfüllen…)
Lager- und Transportunternehmen…
Gültig für alle Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher
bestimmt sind, und für die es in der EU bisher keine spezifischen
Bestimmungen gibt. (Interpretation der Cosmetic Business Alliance
ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit: Pinsel, Applikatoren,
Wimpern, Feilen, Kämme, Schwämme, Bürsten, Kleber, Naildesign-
Folien, Folientattoos, Pads (nicht die Beschichtung), Tücher (nicht
die Beschichtung), Rasierer, Schablonen, Schleifstücke, Blender, Zehen-
Distanzhalter, Hauben, Spangen, Wimpern-Verlängerungspolymere, Anschleifwerkzeuge,
Volumenpulver, Overlays, Schmucksteine/Strass,
Stempelplatten-Material, Farb-Aufbringmagneten, Schleifband, Fräsen,
Pulver, Spatel, Kleberreiniger, Wimperfächer etc.
Ausnahmen
a) Ausgenommen sind Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf
dem EU-Markt bereitgestellt + in den Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt,
das aktuelle Produktsicherheitsgesetz ist erfüllt.
b) Ausgenommen sind Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel,
lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch
veränderte Mikroorganismen, Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren
zur künftigen Reproduktion, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
Pflanzenschutzmittel und weitere für die Kosmetikbranche irrelevante Produkte
Artikel 3 Glossar/Begriffsbestimmungen
(nach Relevanz zur besseren Lesbarkeit + Verständnis gekürzte Auswahl)
- „Produkt“
- für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen
- entgeltlich oder unentgeltlich
- auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung geliefert oder bereitgestellt
- für Verbraucher bestimmt,
- unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, selbst
wenn er nicht für diese bestimmt ist
- „sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit
und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt - „Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr
und der Schwere des Schadens (diese Gesetzpassage scheint nicht korrekt!) - „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe
eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf
dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem
Unionsmarkt; - „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt
oder entwerfen oder herstellen lässt, in ihrem eigenen Namen oder als
Handelsmarke vermarktet - „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt auf
dem Markt bereitstellt (Ausnahme Hersteller oder Importeur) - „Fulfilment-Dienstleister“ führt mindestens zwei Dienstleistungen durch:
Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand…. (ausgenommen Paketzustelldienste
oder Frachtverkehrsdienstleister) - „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ Anbieter einer Online-Schnittstelle/
Webseite für Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten - „Marktüberwachung“ die von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten
Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen - „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem
Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt - „Rücknahme vom Markt“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden
soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt
wird.
Artikel 6 Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten
Die Risikobewertung umfasst (zur Übersichtlichkeit sinngemäß zusammengefasst):
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine
technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die
Anweisungen für seinen Zusammenbau, Alterskennzeichnung für Kinder,
Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung
sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, mögliche Einwirkung anderer Produkte
auf das zu bewertende Produkt
e) die Verbraucherkategorien inklusive Bewertung des Risikos für
schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen
mit Behinderungen, Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede
auf Gesundheit und Sicherheit
g) angemessenen Cybersicherheitsmerkmale (elektronische Angebote).
Unser zusätzlicher Hinweis auf
Die Identifizierung und Analyse potenzieller Gefahren, die von dem
Produkt ausgehen können.
Die Bewertung des Risikos, das mit der Verwendung des Produkts verbunden
ist, unter Berücksichtigung der Art der Gefahren und der
Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens
Die Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung identifizierter Risiken.
Zusätzlich müssen Hersteller die Ergebnisse der Risikoanalyse dokumentieren
und diese Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahren.
(2) Die Möglichkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen, oder die Verfügbarkeit
anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist
kein Grund, ein Produkt als gefährliches Produkt anzusehen.
Artikel 9 Pflichten der Hersteller
(1) Einklang mit allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5
(2) vor in-Verkehr-bringen Risikoanalyse, technische Unterlagen-Dokumentation
(allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung
seiner Sicherheit relevanten Eigenschaften)
Sofern mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen
a) eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken
und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken,
einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller
durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen
b) eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen
Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen. (bei nur teilweiser Anwendung
europäischer Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder
Artikel 8, Angabe, welche Teile angewandt wurden.
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen
Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie
halten diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen
des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden
bereit und stellen die Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(4) Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei in Serie
gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot
gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.
(5) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargenoder
Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares
und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund
der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen
Informationen auf der Verpackung oder in einer dem
Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben
- Ihren Namen,
- ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke,
- ihre Postanschrift
- und ihre E-Mail-Adresse
- die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle zur
Kontaktaufnahme:
Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn
dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten
Unterlage angebracht.
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und
Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher
leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das
Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. (gilt nicht, wenn das Produkt
auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und
wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann).
(8) Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der
Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr
gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller
unverzüglich wie folgt:
a) Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität
des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch
eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;
b) er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden
Artikeln davon; und
c) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-
Gateway davon.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c macht der Hersteller
insbesondere Angaben zum Risiko für die
Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen
Korrekturmaßnahmen sowie, falls
verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem
Markt befindlichen Produkten.
(9) Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen, die zur Warnung
der Verbraucher bestimmt sind, durch die Hersteller über das Safety-Business-
Gateway zur Verfügung gestellt werden können und dass sie den Verbrauchern
über das Safety-Gate-Portal unverzüglich zugänglich gemacht
werden.
(10) Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche
Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden
Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme
auf dem Laufenden gehalten werden.
(11) Die Hersteller richten — unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse
von Menschen mit Behinderungen — öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle,
wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle
Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen,
Beschwerden einzureichen und die Hersteller über alle im Zusammenhang
mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.
(12) Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen
über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, die sie
auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich
bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden
sowie der Produktrückrufe und etwaiger Korrekturmaßnahmen,
die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen.
(13) Im internen Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen
Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde
über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können.
Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der
Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach
der Eingabe der Daten.
Artikel 19 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz
Im Fernabsatzhandel (Online-Shops, Marktplatz-Stores wie Amazon, E-Mail-
Vertrieb, Teleshoping, Katalog-Verkauf) sind Händler gemäß Art. 19 GPSR
verpflichtet, bereits im Angebot von Produkten bestimmte Informationen bereitzustellen.
Diese umfassen:
Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers
Name, Anschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person,
falls der Hersteller keine EU-Niederlassung hat
Einrichtung einer zentrale Kontaktstelle für Behörden und Kundenanfragen,
Erfassung von Produkt- und Kundeninformationen
Registrierung auf und Nutzung des Safety-Business-Gateway
Umfangreiche Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden
und anderen Wirtschaftsakteuren, insbesondere
die Pflicht, innerhalb von zwei Arbeitstagen auf Anweisungen der
Marktüberwachung zu reagieren
Einrichtung eines internen Verfahrens, durch das die Einhaltung der
Anforderungen der GPSR gewährleistet wird
Bilder des Produkts und Informationen zur Produktart
o Abbildungen des Produkts (Produktbilder),
o die Art des Produkts und
o sonstige Produktidentifikatoren.
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Händler sind verpflichtet, in ihren Produktangeboten etwaige Warnhinweise
oder Sicherheitsinformationen anzugeben. Bei der Bereitstellung des Produkts
in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten müssen die Warnhinweise
und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt
werden. Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind
auch auf dem Produkt oder der Produktverpackung anzubringen oder in einer
Begleitunterlage beizufügen.
Artikel 22 Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im
Zusammenhang mit der Produktsicherheit
Anbieter von Online-Marktplätzen
(1) – benennen eine zentrale Kontaktstelle, für Marktüberwachungsbehörden - registrieren sich beim Safety-Gate-Portal + hinterlegen dort die Angaben zu
ihrer zentralen Anlaufstelle.
(2) benennen eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucher
(3) stellen interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit
sicher.
(4) + (5) übertragenen Mitgliedstaaten Befugnisse, den Anbietern von Online-
Marktplätzen Anordnungen zu erteilen, ……
(6) Die Anbieter von Online-Marktplätzen berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden
gemäß Artikel 26 gemeldete regelmäßige Informationen
über gefährliche Produkte, die sie über das Safety-Gate-Portal erhalten
(8) Anbieter von Online-Marktplätzen bearbeiten die Meldungen zu Fragen
der Produktsicherheit innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der
Meldung.
(9) Um den Anforderungen des Artikels 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2022/2065 hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit
nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-
Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt
anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen
bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen
den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere
Weise leicht zugänglich sind:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke
des Herstellers sowie die
Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert
werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die
Postanschrift und die E-Mail-Adresse der
verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung
oder des Artikels 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/1020,
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich
einer Abbildung des Produkts, seiner Art und
sonstiger Produktidentifikatoren, und
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser
Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und
die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt
wird, auf dem Produkt anzubringen oder
ihm beizufügen sind.
(10) Zu den in Absatz 3 genannten internen Verfahren gehören Mechanismen,
die es Unternehmern ermöglichen,
Folgendes bereitzustellen:
a) Informationen gemäß Absatz 9 dieses Artikels, einschließlich Informationen
über den in der Union niedergelassenen Hersteller oder gegebenenfalls
die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung
oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020
b) gegebenenfalls ihre Selbstbescheinigung, in der sie sich gemäß Artikel 30
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichten, nur Produkte anzubieten,
die der vorliegenden Verordnung und zusätzlichen Identifizierungsinformationen
entsprechen.
(11) Maßnahmen gegen Lieferanten
(12) Zusammenarbeit Behörden + entsprechende Pflichten
Unser Hinweis: Online-Händler mit Sitz in der EU, die ausschließlich selbst
hergestellte Produkte in ihrem Online-Shop oder auf Plattform-Stores (Amazon,
eBay, Etsy, etc.) zum Verkauf anbieten, können die Verpflichtungen einfacher
umsetzen: nur Angabe zum eigenen Unternehmen, keine verantwortliche
Person, in jedem einzelnen Online-Produktangebot. Ausnahme: Falls bei
einzelnen Produkten Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben
werden müssen, sind diese Informationen nur in den betreffenden Produktangeboten
zu veröffentlichen.
Wir haben wegen der Detailtiefe auf folgende Punkte von Bedeutung verzichtet,
die wir unseren Partner gern auf Anfrage ebenfalls erörtern:
Selbstbescheinigung über Konformität mit Sicherheitsgebot (Formular
hier)
Artikel 10 Pflichten der Bevollmächtigten (KVO: vP)
Artikel 11 Pflichten der Einführer
Artikel 12 Pflichten der Händler
Artikel 13 Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen
gelten
Artikel 14 interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit
Artikel 15 Pflichten der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren+
Marktüberwachungsbehörden
Artikel 16 – 21, 28 – 29, 31 -36, 38 Regelung von speziellen Situationen
Artikel 25 Schnellwarnsystem Safety Gate
Artikel 26 Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem
Safety Gate
Artikel 27 Safety-Business-Gateway (Kommunikationsplattform mit EU
Behörden)
Artikel 30 Europäisches Netzwerk für Verbrauchersicherheit
Artikel 37 Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückruf
Artikel 39 (Verbraucherschutz)-Verbandsklagen
Für Hinweise zur Verbesserung, Ergänzung oder Korrektur eventueller Fehler
sind wir dankbar.