Produkt Sicherheits-Richtlinie/GPSR für Produkte im Kosmetik Institut

Pflicht ab 13.12.24
für nicht geregelte Zusatzartikel in Ihrem Liefer-Sortiment
betrifft Händler, Hersteller, Importeure, Dienstleister, Transporteure
neue Informationspflichten und die Risikobewertung
bei Waren, die für Verbraucher bestimmt sind
kein Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften
für alle Produkte ohne produktspezifische Sicherheitsanforderungen
Geldbußen von bis zu 100.000 Euro
Die GPSR/ ist zwar schon seit 13.12.24 in Kraft, aber wir erhalten immer
wieder praktische Anfragen dazu. Statt Entscheidungsträger einige hundert
Mal jeweils einzeln zu informieren, informieren wir unsere Partner an dieser
Stelle nur einmal alle zusammen.
Unsere heutige Information umfasst mit dem Ziel der Übersichtlichkeit nicht
alle Punkte der GPSR, sondern dient nur Informationen über Tragweite, Ansprüche
und Konsequenzen. Bitte lesen Sie in jedem Fall den Original-Gesetzestext.
Artikel 1 Ziel und Gegenstand der GPSR
Ein ähnlich hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen wie in verschiedenen
bereits geregelten Bereichen (z.B. Kosmetik-Verordnung, Biozid-Verordnung
..) nun auch für Produkte, die nicht in die bereits geregelten Bereiche
fallen.
Artikel 2 Der Geltungsbereich
 Verpflichtung für Händler (zusätzliche Pflichten im Online-Handel),
Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte/vP, Dienstleister (mindestens
zwei Dienstleistungs-Schritte wie Verpacken, Versenden, Abfüllen…)
Lager- und Transportunternehmen…
 Gültig für alle Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher
bestimmt sind, und für die es in der EU bisher keine spezifischen
Bestimmungen gibt. (Interpretation der Cosmetic Business Alliance
ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit: Pinsel, Applikatoren,
Wimpern, Feilen, Kämme, Schwämme, Bürsten, Kleber, Naildesign-
Folien, Folientattoos, Pads (nicht die Beschichtung), Tücher (nicht
die Beschichtung), Rasierer, Schablonen, Schleifstücke, Blender, Zehen-
Distanzhalter, Hauben, Spangen, Wimpern-Verlängerungspolymere, Anschleifwerkzeuge,
Volumenpulver, Overlays, Schmucksteine/Strass,
Stempelplatten-Material, Farb-Aufbringmagneten, Schleifband, Fräsen,
Pulver, Spatel, Kleberreiniger, Wimperfächer etc.
Ausnahmen
a) Ausgenommen sind Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf
dem EU-Markt bereitgestellt + in den Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt,
das aktuelle Produktsicherheitsgesetz ist erfüllt.
b) Ausgenommen sind Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel,
lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch
veränderte Mikroorganismen, Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren
zur künftigen Reproduktion, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
Pflanzenschutzmittel und weitere für die Kosmetikbranche irrelevante Produkte
Artikel 3 Glossar/Begriffsbestimmungen
(nach Relevanz zur besseren Lesbarkeit + Verständnis gekürzte Auswahl)

  1. „Produkt“
  • für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen
  • entgeltlich oder unentgeltlich
  • auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung geliefert oder bereitgestellt
  • für Verbraucher bestimmt,
  • unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, selbst
    wenn er nicht für diese bestimmt ist
  1. „sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise
    vorhersehbarer Verwendung mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit
    und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt
  2. „Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr
    und der Schwere des Schadens (diese Gesetzpassage scheint nicht korrekt!)
  3. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe
    eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf
    dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  4. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem
    Unionsmarkt;
  5. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt
    oder entwerfen oder herstellen lässt, in ihrem eigenen Namen oder als
    Handelsmarke vermarktet
  6. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt auf
    dem Markt bereitstellt (Ausnahme Hersteller oder Importeur)
  7. „Fulfilment-Dienstleister“ führt mindestens zwei Dienstleistungen durch:
    Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand…. (ausgenommen Paketzustelldienste
    oder Frachtverkehrsdienstleister)
  8. „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ Anbieter einer Online-Schnittstelle/
    Webseite für Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten
  9. „Marktüberwachung“ die von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten
    Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen
  10. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem
    Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt
  11. „Rücknahme vom Markt“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden
    soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt
    wird.
    Artikel 6 Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten
    Die Risikobewertung umfasst (zur Übersichtlichkeit sinngemäß zusammengefasst):
    a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine
    technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die
    Anweisungen für seinen Zusammenbau, Alterskennzeichnung für Kinder,
    Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung
    sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben
    b) seine Einwirkung auf andere Produkte, mögliche Einwirkung anderer Produkte
    auf das zu bewertende Produkt
    e) die Verbraucherkategorien inklusive Bewertung des Risikos für
    schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen
    mit Behinderungen, Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede
    auf Gesundheit und Sicherheit
    g) angemessenen Cybersicherheitsmerkmale (elektronische Angebote).
    Unser zusätzlicher Hinweis auf
     Die Identifizierung und Analyse potenzieller Gefahren, die von dem
    Produkt ausgehen können.
     Die Bewertung des Risikos, das mit der Verwendung des Produkts verbunden
    ist, unter Berücksichtigung der Art der Gefahren und der
    Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens
     Die Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung identifizierter Risiken.
     Zusätzlich müssen Hersteller die Ergebnisse der Risikoanalyse dokumentieren
    und diese Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahren.
    (2) Die Möglichkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen, oder die Verfügbarkeit
    anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist
    kein Grund, ein Produkt als gefährliches Produkt anzusehen.
    Artikel 9 Pflichten der Hersteller
    (1) Einklang mit allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5
    (2) vor in-Verkehr-bringen Risikoanalyse, technische Unterlagen-Dokumentation
    (allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung
    seiner Sicherheit relevanten Eigenschaften)
    Sofern mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen
    a) eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken
    und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken,
    einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller
    durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen
    b) eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7
    Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1
    Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen
    Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen. (bei nur teilweiser Anwendung
    europäischer Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
    oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder
    Artikel 8, Angabe, welche Teile angewandt wurden.
    (3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen
    Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie
    halten diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen
    des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden
    bereit und stellen die Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
    (4) Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei in Serie
    gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot
    gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.
    (5) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargenoder
    Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares
    und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund
    der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen
    Informationen auf der Verpackung oder in einer dem
    Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
    (6) Die Hersteller geben
  • Ihren Namen,
  • ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke,
  • ihre Postanschrift
  • und ihre E-Mail-Adresse
  • die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle zur
    Kontaktaufnahme:
    Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn
    dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten
    Unterlage angebracht.
    (7) Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und
    Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher
    leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das
    Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. (gilt nicht, wenn das Produkt
    auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und
    wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann).
    (8) Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der
    Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr
    gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller
    unverzüglich wie folgt:
    a) Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität
    des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch
    eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;
    b) er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden
    Artikeln davon; und
    c) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
    denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-
    Gateway davon.
    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c macht der Hersteller
    insbesondere Angaben zum Risiko für die
    Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen
    Korrekturmaßnahmen sowie, falls
    verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem
    Markt befindlichen Produkten.
    (9) Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen, die zur Warnung
    der Verbraucher bestimmt sind, durch die Hersteller über das Safety-Business-
    Gateway zur Verfügung gestellt werden können und dass sie den Verbrauchern
    über das Safety-Gate-Portal unverzüglich zugänglich gemacht
    werden.
    (10) Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche
    Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden
    Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme
    auf dem Laufenden gehalten werden.
    (11) Die Hersteller richten — unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse
    von Menschen mit Behinderungen — öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle,
    wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle
    Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen,
    Beschwerden einzureichen und die Hersteller über alle im Zusammenhang
    mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.
    (12) Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen
    über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, die sie
    auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich
    bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden
    sowie der Produktrückrufe und etwaiger Korrekturmaßnahmen,
    die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen.
    (13) Im internen Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen
    Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde
    über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können.
    Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der
    Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach
    der Eingabe der Daten.
    Artikel 19 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz
    Im Fernabsatzhandel (Online-Shops, Marktplatz-Stores wie Amazon, E-Mail-
    Vertrieb, Teleshoping, Katalog-Verkauf) sind Händler gemäß Art. 19 GPSR
    verpflichtet, bereits im Angebot von Produkten bestimmte Informationen bereitzustellen.
    Diese umfassen:
     Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers
     Name, Anschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person,
    falls der Hersteller keine EU-Niederlassung hat
     Einrichtung einer zentrale Kontaktstelle für Behörden und Kundenanfragen,
     Erfassung von Produkt- und Kundeninformationen
     Registrierung auf und Nutzung des Safety-Business-Gateway
     Umfangreiche Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden
    und anderen Wirtschaftsakteuren, insbesondere
    die Pflicht, innerhalb von zwei Arbeitstagen auf Anweisungen der
    Marktüberwachung zu reagieren
     Einrichtung eines internen Verfahrens, durch das die Einhaltung der
    Anforderungen der GPSR gewährleistet wird
     Bilder des Produkts und Informationen zur Produktart
    o Abbildungen des Produkts (Produktbilder),
    o die Art des Produkts und
    o sonstige Produktidentifikatoren.
     Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
    Händler sind verpflichtet, in ihren Produktangeboten etwaige Warnhinweise
    oder Sicherheitsinformationen anzugeben. Bei der Bereitstellung des Produkts
    in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten müssen die Warnhinweise
    und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt
    werden. Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind
    auch auf dem Produkt oder der Produktverpackung anzubringen oder in einer
    Begleitunterlage beizufügen.
    Artikel 22 Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im
    Zusammenhang mit der Produktsicherheit
    Anbieter von Online-Marktplätzen
    (1) – benennen eine zentrale Kontaktstelle, für Marktüberwachungsbehörden
  • registrieren sich beim Safety-Gate-Portal + hinterlegen dort die Angaben zu
    ihrer zentralen Anlaufstelle.
    (2) benennen eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucher
    (3) stellen interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit
    sicher.
    (4) + (5) übertragenen Mitgliedstaaten Befugnisse, den Anbietern von Online-
    Marktplätzen Anordnungen zu erteilen, ……
    (6) Die Anbieter von Online-Marktplätzen berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden
    gemäß Artikel 26 gemeldete regelmäßige Informationen
    über gefährliche Produkte, die sie über das Safety-Gate-Portal erhalten
    (8) Anbieter von Online-Marktplätzen bearbeiten die Meldungen zu Fragen
    der Produktsicherheit innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der
    Meldung.
    (9) Um den Anforderungen des Artikels 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung
    (EU) 2022/2065 hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit
    nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-
    Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt
    anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen
    bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen
    den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere
    Weise leicht zugänglich sind:
    a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke
    des Herstellers sowie die
    Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert
    werden kann,
    b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die
    Postanschrift und die E-Mail-Adresse der
    verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung
    oder des Artikels 4 Absatz 1 der
    Verordnung (EU) 2019/1020,
    c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich
    einer Abbildung des Produkts, seiner Art und
    sonstiger Produktidentifikatoren, und
    d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser
    Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der
    Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und
    die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt
    wird, auf dem Produkt anzubringen oder
    ihm beizufügen sind.
    (10) Zu den in Absatz 3 genannten internen Verfahren gehören Mechanismen,
    die es Unternehmern ermöglichen,
    Folgendes bereitzustellen:
    a) Informationen gemäß Absatz 9 dieses Artikels, einschließlich Informationen
    über den in der Union niedergelassenen Hersteller oder gegebenenfalls
    die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung
    oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020
    b) gegebenenfalls ihre Selbstbescheinigung, in der sie sich gemäß Artikel 30
    Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichten, nur Produkte anzubieten,
    die der vorliegenden Verordnung und zusätzlichen Identifizierungsinformationen
    entsprechen.
    (11) Maßnahmen gegen Lieferanten
    (12) Zusammenarbeit Behörden + entsprechende Pflichten
    Unser Hinweis: Online-Händler mit Sitz in der EU, die ausschließlich selbst
    hergestellte Produkte in ihrem Online-Shop oder auf Plattform-Stores (Amazon,
    eBay, Etsy, etc.) zum Verkauf anbieten, können die Verpflichtungen einfacher
    umsetzen: nur Angabe zum eigenen Unternehmen, keine verantwortliche
    Person, in jedem einzelnen Online-Produktangebot. Ausnahme: Falls bei
    einzelnen Produkten Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben
    werden müssen, sind diese Informationen nur in den betreffenden Produktangeboten
    zu veröffentlichen.
    Wir haben wegen der Detailtiefe auf folgende Punkte von Bedeutung verzichtet,
    die wir unseren Partner gern auf Anfrage ebenfalls erörtern:
     Selbstbescheinigung über Konformität mit Sicherheitsgebot (Formular
    hier)
     Artikel 10 Pflichten der Bevollmächtigten (KVO: vP)
     Artikel 11 Pflichten der Einführer
     Artikel 12 Pflichten der Händler
     Artikel 13 Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen
    gelten
     Artikel 14 interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit
     Artikel 15 Pflichten der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren+
    Marktüberwachungsbehörden
     Artikel 16 – 21, 28 – 29, 31 -36, 38 Regelung von speziellen Situationen
     Artikel 25 Schnellwarnsystem Safety Gate
     Artikel 26 Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem
    Safety Gate
     Artikel 27 Safety-Business-Gateway (Kommunikationsplattform mit EU
    Behörden)
     Artikel 30 Europäisches Netzwerk für Verbrauchersicherheit
     Artikel 37 Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückruf
     Artikel 39 (Verbraucherschutz)-Verbandsklagen
    Für Hinweise zur Verbesserung, Ergänzung oder Korrektur eventueller Fehler
    sind wir dankbar.